2. Die Verfügung der Gemeinde Lyss vom 1. Juni 2022 wird mitsamt dem zu ihrem Erlass führenden Verfahren, d.h. bis und mit Weiterleitungsschreiben des Regierungsstatthalteramts vom 7. April 2022, von Amtes wegen aufgehoben. 3. Die Sache geht an die Gemeinde Lyss zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG