108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb die Frage letztlich offen bleiben kann. Die – anwaltliche vertretene – Beschwerdeführerin hat mit ihrer Einmischung in das Baubewilligungsverfahren und dem Stellen eines missverständlichen Gesuchs an das Regierungsstatthalteramt zwar zum Entstehen der Verfahrensfehler beigetragen; sie ist aber bezüglich der Gründe, die zur Kassation geführt haben, nicht als unterliegend zu bezeichnen und kann daher nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden.16 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren ist daher zu verzichten.