Schwere Verfahrensmängel, welche zur Kassation einer Verfügung bzw. eines Verfahrens führen, sind in der Regel der verfügenden Behörde anzulasten. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Gemeinde ein Fehlverhalten anzulasten ist. Wie vorne gezeigt wurde, ist der Verfahrensmangel auf die Instruktionen in der Weiterleitung durch das Regierungsstatthalteramt zurückzuführen und diese wiederum auf eine missverständliche Parteieingabe. Selbst bei einem Fehlverhalten wären der Gemeinde nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb die Frage letztlich offen bleiben kann.