b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Für die Kostenliquidation bei der Kassation gelten keine besonderen Regeln. Es gelten die allgemeinen Grundsätze für die Kostenverlegung gemäss Art. 108 VRPG. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Schwere Verfahrensmängel, welche zur Kassation einer Verfügung bzw. eines Verfahrens führen, sind in der Regel der verfügenden Behörde anzulasten.