b) Demnach hält die Gemeinde an ihrer Auffassung fest, wonach die Rechtmässigkeit der im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. F.________ bestehenden Parkplätze in einem Baubewilligungsverfahren betreffend Umnutzung der Liegenschaft zu überprüfen ist bzw. die Erteilung der Bewilligung von der materiellen Rechtmässigkeit der dafür angerechneten Parkplätze abhängt. Diese Frage bildet also nicht Gegenstand von Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin. Es besteht damit kein Anlass zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Sistierungsgesuch ohnehin gegenstandslos und kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.