Die Gemeinde beantragt die Abweisung des Sistierungsgesuchs. Sie bestätigt, dass mit der Beschwerdeführerin Gespräche über eine zukünftige Parkierlösung auf der Parzelle Nr. F.________ geführt würden. Eine solche Lösung müsste aber durch ein bewilligungsfähiges Projekt herbeigeführt werden. Es bestehe daher kein Anlass für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Vielmehr setze die Lösung des Problems mit den Parkplätzen voraus, dass die Beschwerdeführerin akzeptiere, dass anrechenbare Parkplätze nur mittels einer bewilligungsfähigen Projektergänzung herbeigeführt werden könnten.