b) Nebst dem Baubewilligungsverfahren Nr. 141/21 muss die Gemeinde ein davon separates Baupolizeiverfahren führen und dabei das von der Beschwerdeführerin an das Regierungsstatthalteramt gerichtete Feststellungsgesuch behandeln. Als Grundeigentümerin ist die Beschwerdeführerin im Baupolizeiverfahren als Partei zu beteiligen und kann alle Parteirechte wahrnehmen. Eine Auftrennung in ein Feststellungs- und ein Wiederherstellungsverfahren ist in der Regel unökonomisch, weil es nach der Feststellung noch eines weiteren Verfahrens zur 12 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73