In diesem Stadium des Baubewilligungsverfahrens stellen sich gegebenenfalls Fragen nach der formellen Rechtmässigkeit bestehender Parkplätze und nach deren Anrechenbarkeit an den Parkplatzbedarf des Bauvorhabens. Ist die formelle Rechtmässigkeit (d.h. eine frühere Baubewilligung für die Parkplätze) oder ein daraus resultierender Besitzstandsanspruch zu verneinen, hängt die Erteilung der Baubewilligung von der materiellen Rechtmässigkeit der Parkplätze ab, d.h. diese müssten u.a. die Vorschriften zum Strassenabstand einhalten. Der Bauherrschaft wäre nötigenfalls Gelegenheit zur Projektänderung zu geben.