Soweit die Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren als selbständige Gesuchstellerin an dem Feststellungsgesuch festhält, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens darüber zu befinden, wobei der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Gestaltungsbegehren Rechnung zu tragen ist.12 Sträubt sich die Bauherrschaft mit ihrem Gesuch gegen die Einreichung des von der Baubewilligungsbehörde verlangten Parkplatznachweises, richtet sich das weitere Vorgehen nach Art. 18 Abs. 4 BewD: Erfolgt nicht fristgerecht die verlangte Verbesserung, tritt die Baubewilligungsbehörde auf das Baugesuch nicht ein.