Nach diesen Vorgaben ist die Gemeinde hier zunächst vorgegangen und hat von der Bauherrschaft u.a. die Einreichung eines Parkplatznachweises innert einer Frist von drei Monaten gefordert. Soweit die Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren als selbständige Gesuchstellerin an dem Feststellungsgesuch festhält, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens darüber zu befinden, wobei der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Gestaltungsbegehren Rechnung zu tragen ist.12 Sträubt sich die Bauherrschaft mit ihrem Gesuch gegen die Einreichung des von der Baubewilligungsbehörde verlangten Parkplatznachweises, richtet sich das weitere Vorgehen nach Art.