a) Im Baubewilligungsverfahren Nr. 141/21 hat die Bauherrschaft gemäss Art. 13 Bst. g BewD in einem Situationsplan u.a. über die Abstellplätze für Fahrzeuge Aufschluss zu geben. Das Vorgehen bei Mängeln des Baugesuches richtet sich nach Art. 17 f. BewD. Bei formellen Mängeln wie fehlenden oder ungenügenden Planunterlagen weist die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis darauf, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder verbessert eingereicht wird (Art. 18 Abs. 1 BewD).