zurückgewiesen würde, vermöchte den Verfahrensfehler nicht zu beseitigen, denn damit würde das Verfahren wieder vor der Baubewilligungsbehörde hängig. Es müssen alle Verfahrensschritte aufgehoben werden, welche zum Einschlagen des falschen Verfahrenswegs führten. Die angefochtene Verfügung muss daher mitsamt dem zu ihrem Erlass führenden Verfahren, d.h. bis und mit Weiterleitungsschreiben des Regierungsstatthalteramts vom 7. April 2022, im Sinne von Art. 40 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen aufgehoben (kassiert) werden. 3. Weiteres Vorgehen