e) Der BVD wird damit die richtige Beurteilung verunmöglicht. Da eine Verfügung im Baubewilligungsverfahren überhaupt nicht mit der Beschwerdeführerin als Adressatin hätte ergehen dürfen, kann in dem von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Rechtsmittelverfahren auch nicht deren inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Der zur «Zwitter»-Verfügung führende Verfahrensfehler kann nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Eine Gutheissung der Beschwerde insoweit, als die angefochtenen Verfügung aufgehoben und an die Vorinstanz