Dadurch wurde die richtige verfahrensmässige Einordnung erschwert. Die angefochtene Verfügung stellt nun aber eine Art Zwittergebilde dar, indem sie Aspekte einer Zwischenverfügung im Baubewilligungsverfahren und Aspekte eines baupolizeilichen Feststellungsverfahrens (mit der Beschwerdeführerin als Adressatin) vereinigt.