Dazu hat wohl beigetragen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin durch das Baubewilligungsverfahren veranlasst wurde, das Regierungsstatthalteramt das Gesuch zur weiteren Behandlung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde weiterleitete und in der Folge der Projektverfasser das Gesuch der Beschwerdeführerin aufgriff und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte. Dadurch wurde die richtige verfahrensmässige Einordnung erschwert.