Die als Baupolizeibehörde zuständige Gemeinde hätte demnach – separat vom eingeleiteten Baubewilligungsverfahren – prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der formellen Rechtmässigkeit der im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. F.________ bestehenden Parkplätze ein spezifisches Feststellungsinteresse hat. Dieses Verfahren wurde noch nicht geführt, denn die Gemeinde hat die angefochtene Verfügung im Baubewilligungsverfahren erlassen und dabei das Rechtsschutzinteresse der Bauherrschaft und der am Baubewilligungsverfahren nicht beteiligten Grundeigentümerin vermischt.