Die gesuchstellende Partei trägt eine Behauptungs- und Substantiierungslast hinsichtlich des Feststellungsinteresses und ist zur Mitwirkung an der Feststellung der dafür massgebenden Sachumstände verpflichtet.11 Die als Baupolizeibehörde zuständige Gemeinde hätte demnach – separat vom eingeleiteten Baubewilligungsverfahren – prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der formellen Rechtmässigkeit der im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. F.________ bestehenden Parkplätze ein spezifisches Feststellungsinteresse hat.