45 Abs. 1 BauG). Baupolizeiliche Verfahren werden von der Baupolizeibehörde grundsätzlich von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eingeleitet. Vorliegend ist offenbar kein baupolizeiliches Verfahren betreffend die streitigen Parkplätze hängig. Die Beschwerdeführerin hat aber mit ihrem Feststellungsgesuch die Frage nach der formellen Rechtmässigkeit der Parkplätze im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. F.________ aufgeworfen.