d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinde und einer Grundeigentümerin über die Rechtmässigkeit von Bauten oder Anlagen besteht auch von behördlicher Seite ein Interesse an einer verbindlichen Klärung der Situation. Bei Zweifeln über die Rechtmässigkeit von Bauten und Anlagen oder deren Nutzungen hat die Baupolizeibehörde ein baupolizeiliches Verfahren zu eröffnen und über Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden (Art. 46 BauG). Verfahren betreffend (potentiell) unrechtmässige Bauten oder Anlagen fallen in den Kompetenzbereich der Gemeinde als Baupolizeibehörde (Art. 45 Abs. 1 BauG).