Die Beschwerdeführerin ist aber nicht als Partei am Baubewilligungsverfahren Nr. 141/21 beteiligt. Sie kann kein Rechtsschutzinteresse auf den Erlass von Verfügungen im Baubewilligungsverfahren geltend machen. Entsprechend sind im Baubewilligungsverfahren keine Verfügungen auf Antrag der Beschwerdeführerin bzw. mit der Beschwerdeführerin als Adressatin zu erlassen. Der Erlass einer Zwischenverfügung im Baubewilligungsverfahren, welche (auch) an die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin adressiert ist und durch deren Rechtsschutzinteresse veranlasst wird, ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerhaft.