an die Gemeinde zur Behandlung im Baubewilligungsverfahren geführt haben. c) Die Gemeinde hat in einer Zwischenverfügung im Baubewilligungsverfahren die formelle Rechtmässigkeit der auf dem Baugrundstück bestehenden Parkplätze verneint und diese Verfügung nebst der Bauherrschaft auch der Beschwerdeführerin eröffnet. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2022 erläutert die Gemeinde, es bestünde seit Jahren eine Meinungsverschiedenheit mit der Beschwerdeführerin zur Frage, ob die streitigen Parkplätze bewilligt seien. Die Problematik bestehe grundsätzlich unabhängig vom hängigen Baugesuch und könnte auch im Zusammenhang mit einem anderen Baugesuch betreffend die Parzelle Nr. F._____