Das Regierungsstatthalteramt hat das Feststellungsgesuch der Beschwerdeführerin an die Gemeinde weitergeleitet mit dem Hinweis, dass die aufgeworfenen Fragen im hängigen Baubewilligungsverfahren zu klären seien. In materieller Hinsicht trifft das zu; die aufgeworfenen Fragen sind im Baubewilligungsverfahren als Vorfragen zu klären. Da die Beschwerdeführerin nicht als Partei am Baubewilligungsverfahren beteiligt ist, kann ihr Gesuch allerdings nicht mit dem Endentscheid oder einer Zwischenverfügung im Baubewilligungsverfahren erledigt werden.