Das Regierungsstatthalteramt ist gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht eines bestimmten Vorhabens gemäss Art. 1a und 1b BauG und Art. 4 ff. BewD und über das anwendbare Baubewilligungsverfahren zuständig. Das Bauvorhaben betrifft vorliegend die Umnutzung des 2. Obergeschosses der Liegenschaft für Dienstleistungszwecke; es war von der Mieterschaft bereits vor der Einreichung des Feststellungsgesuchs mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin zum Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens gemacht worden.