b) Gemäss der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung hatte sich die Beschwerdeführerin mit Eingaben an die Baubewilligungsbehörde gewandt und deren Aufforderung an die Bauherrschaft, einen Parkplatznachweis einzureichen, kritisiert. In der Folge richtete sie ein Feststellungsbegehren an das Regierungsstatthalteramt Seeland. Sie beantragte die Feststellung, dass die Parkplätze auf der Parzelle Nr. F.________ bewilligt worden seien, eventuell dass diese nicht bewilligungspflichtig seien.