3/10 BVD 110/2022/110 verlangt (Art. 10 Abs. 2 BewD5). Damit soll verhindert werden, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen gar nicht verwirklicht werden könnten, weil die Grundeigentümerschaft ihnen nicht zustimmt. Die Grundeigentümerschaft wird aber mit der Zustimmung bzw. mit der Unterzeichnung des Baugesuchs nicht zur Partei im Baubewilligungsverfahren.6