a) Die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2022 erging unter der Verfahrensnummer des Baubewilligungsverfahrens (141/21) betreffend Umnutzung des 2. Obergeschosses der Liegenschaft auf Parzelle Nr. F.________. Das diesbezügliche Baugesuch wurde nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch deren Mieterschaft eingereicht. Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind die Bauherrschaft und allfällige Einspracheparteien. Bei Bauten auf fremdem Boden wird die Unterzeichnung des Baugesuchs durch die Grundeigentümerschaft 4 Art. 20a Abs. 2 VRPG e contrario; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 40 N. 7