Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 11. August 2022 an ihrer Beschwerde fest. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil sei darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin mangels Parteistellung im Baubewilligungsverfahren den Bauentscheid der Gemeinde nicht anfechten könnte und daher keine Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte hätte, wenn auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juni 2022 nicht eingetreten würde.