In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 1. Juni 2022 fehle allerdings ein entsprechender Hinweis. Aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung sei weder erkennbar, inwiefern die Verfügung vom 1. Juni 2022 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Somit erscheine es fraglich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich zur summarischen Einschätzung des Rechtsamtes zu äussern und zu erklären, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte oder ob sie diese zurückziehe. Die Gemeinde erhielt ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme.