3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, verzichtete mit Verfügung vom 7. Juli 2022 vorläufig auf die Durchführung des Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten. Es hielt fest, nach einer ersten summarischen Prüfung der vorliegenden Akten scheine es, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2022 als Zwischenverfügung im bei der Gemeinde hängigen Baubewilligungsverfahren Nr. 141/21 ergangen sei. Als solche wäre sie nur unter den Voraussetzungen nach Art. 61 Abs. 3 VRPG3 selbständig anfechtbar. In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 1. Juni 2022 fehle allerdings ein entsprechender Hinweis.