Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gemeinde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung hätte die Gemeinde zum Schluss kommen müssen, dass die streitigen Parkplätze bewilligt seien. Die Beschwerdeführerin berufe sich diesbezüglich auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 1 BauG1.