2. Die Beschwerdeführerin reichte dagegen am 4. Juli 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2022 und die Feststellung, dass die im Norden der Parzelle Nr. F.________ gelegenen acht Autoabstellplätze bewilligt seien bzw. überhaupt keine Bewilligung benötigten. Eventuell sei die Verfügung vom 1. Juni 2022 aufzuheben und die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gemeinde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt.