Das Regierungsstatthalteramt leitete das Gesuch an die Gemeinde als zuständige Baubewilligungsbehörde zur Behandlung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens weiter. Danach ersuchte der Projektverfasser die Gemeinde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Frage, ob die im Norden der Bauparzelle gelegenen Autoparkplätze bewilligt seien bzw. ob diese überhaupt eine Bewilligung benötigten. 1/10 BVD 110/2022/110