In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin an die Gemeinde. Sie bestritt die Notwendigkeit eines Parkplatznachweises im hängigen Baubewilligungsverfahren mit der Begründung, dass genügend bewilligte Parkplätze vorhanden seien. Nachdem die Gemeinde am Erfordernis des Parkplatznachweises festgehalten hatte, ersuchte die Beschwerdeführerin das Regierungsstatthalteramt Seeland um die Entscheidung, ob die bestehenden Parkplätze bewilligt seien oder ob diese einer Baubewilligung bedürften. Das Regierungsstatthalteramt leitete das Gesuch an die Gemeinde als zuständige Baubewilligungsbehörde zur Behandlung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens weiter.