War die Angelegenheit nicht besonders komplex und überstieg der gerechtfertigte Arbeitsaufwand nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, wird keine Entschädigung zugesprochen.50 Der Beschwerdegegner 6 hat sich in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2022 zwar sorgfältig mit den sich stellenden Fragen auseinandergesetzt. Die übrigen Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, weshalb er auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG hat.