eingetragen ist (im Kanton Solothurn ist Herr Fürsprecher O.________ gemäss seiner Kostennote domiziliert). Gemäss Art. 15 Abs. 4 VRPG sind zur Prozessvertretung vor Verwaltungsjustizbehörden, mit Ausnahme hier nicht vorliegender Spezialfälle, jedoch nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind. Dazu gehört ein Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister (vgl. Art. 7 Abs. 1 KAG sowie Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 BGFA49). Eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 104 Abs. 2 VRPG wird nicht anwaltlich vertretenen Privatpersonen praxisgemäss sodann