seinen darauffolgenden Ausführungen hat er dafür jedoch nicht eine Anwältin oder einen Anwalt beigezogen, sondern zwei Architekten. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2022 macht der Beschwerdegegner 6 denn auch nur eine «angemessene Umtriebsentschädigung nach Ermessen der Beschwerdeinstanz» geltend und behält sich den Beizug eines «Fachanwaltes» noch ausdrücklich vor.48 Hinzu kommt, dass Herr Fürsprecher O.________, der die Kostennote vom 8. Mai 2022 für die (angebliche) Beratung und Ausarbeitung der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 6 eingereicht und unterzeichnet hat, weder im Anwaltsregister des Kantons Bern noch im Anwaltsregister des Kantons Solothurn