Soweit der Beschwerdegegner 6 eine Parteientschädigung geltend macht, gilt schliesslich Folgendes: Nicht anwaltlich vertretene Privatpersonen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 104 Abs. 1 erster Satz VRPG). Der Beschwerdegegner 6 ist bzw. war jedenfalls bis zur Einreichung der Kostennote vom 8. Mai 2022 nicht anwaltlich vertreten. So führt er in seiner von ihm selbst unterzeichneten Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2022 zwar aus, dass er als Laie in Baurechtsfragen zwingend auf eine fachmännische Beratung angewiesen gewesen sei.