Im vorliegenden Fall sind die drei Kriterien insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 4400.– als angemessen. Zuzüglich der Auslagen von CHF 367.85 ergibt dies Parteikosten von insgesamt CHF 4767.85. Die Gemeinde hat somit der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von CHF 953.55 (inkl. Auslagen) zu ersetzen.