Wegen der Gehörsverletzung hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin ein Fünftel der Parteikosten zu ersetzen.45 Die Kostennote der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 12'629.20 (Honorar von CHF 12'261.35 und Auslagen von CHF 367.85). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV46 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG47). Im vorliegenden Fall sind die drei Kriterien insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen.