c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 1 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten von CHF 4579.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.