Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, welcher es rechtfertigt, der Beschwerdeführerin lediglich vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2400.–, aufzuerlegen.44 Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– trägt deshalb der Kanton.