einmalige Behandlung Ausschuss und Besichtigung vor Ort») nichts. Vielmehr handelt es sich dabei, wie bereits erwähnt (E. 2d), um eine Standardformulierung. c) Der angefochtene Entscheid ist also auch in Bezug auf die Kostenverlegung nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassung und Kosten des Beschwerdeverfahrens a) Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und ist daher abzuweisen. Der Entscheid der Gemeinde Köniz vom 22. Dezember 2021 ist zu bestätigen.