a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten beantragt, gilt Folgendes: Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD können die Gemeinden für ihre Tätigkeiten im Baubewilligungsverfahren Gebühren und Auslagen (Verfahrenskosten bzw. amtliche Kosten) erheben. Diese sind von den Baugesuchstellenden zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). b) Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt, weshalb vorliegend die vorinstanzlichen Kosten in der Höhe von CHF 4403.– neu verlegt bzw. nicht vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt werden sollten. Dies gilt insbesondere auch