j) Da der von der Vorinstanz aus gestalterischen Gründen erteilte Bauabschlag nicht zu beanstanden ist, erübrigt es sich auf die weiteren, zwischen den Parteien ebenfalls umstrittenen Aspekte des Bauvorhabens einzugehen. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin ist mit anderen Worten bereits aus ästhetischen Gründen nicht bewilligungsfähig. 4. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens