Es ist zudem davon auszugehen, dass die Vorinstanz und die BPK mit der Umgebung bzw. den Örtlichkeiten des Bauvorhabens vertraut sind. Auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden. Folglich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die BPK keinen Augenschein bzw. keine Besichtigung vor Ort durchgeführt haben.