Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin konnten bzw. können die ästhetischen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das umliegende Ortsbild im Übrigen auch ohne Durchführung eines Augenscheins beurteilt werden. So ergeben sich die massgeblichen Sachverhaltselemente (insbesondere auch bezüglich der umliegenden Nachbarbauten) bereits aus den Plänen, aus den in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen der Umgebung bzw. umliegenden Bauten sowie aus dem Geoportal der Gemeinde Köniz (insbesondere aus dem 3D- Stadtmodell). Es ist zudem davon auszugehen, dass die Vorinstanz und die BPK mit der Umgebung bzw. den Örtlichkeiten des Bauvorhabens vertraut sind.