Andererseits hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihr Baugesuch anzupassen bzw. ein neues Baugesuch für ihr Baugrundstück einzureichen. Wie bereits erwähnt, erachtet sowohl die Vorinstanz als auch die BPK vorliegend eine verdichtete Bauweise bzw. eine Überbauung mit zwei Gebäuden grundsätzlich als möglich.