Der in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV38 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden jedoch nur, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln.39 Hinzu kommt, dass die ästhetische Beurteilung eines Objekts – zumal hinsichtlich der Einordnung in die Topografie – offenkundig von dessen genauem Standort abhängt, so dass an sich ähnliche Gebäude an einem anderen Standort durchaus anders eingeschätzt werden können.40 Andererseits hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihr Baugesuch anzupassen bzw. ein neues Baugesuch für ihr Baugrundstück einzureichen.