So umfasst das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin insgesamt nicht bloss vier, sondern sechs Wohnungen. Der in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV38 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden jedoch nur, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln.39 Hinzu kommt, dass die ästhetische Beurteilung eines Objekts – zumal hinsichtlich der Einordnung in die Topografie – offenkundig von dessen genauem Standort abhängt, so dass an sich ähnliche Gebäude an einem anderen Standort durchaus anders eingeschätzt werden können.40