Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Bauabschlag bzw. die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 GBR seitens der Vorinstanz das Rechtsgleichheitsgebot und die Eigentumsgarantie verletzen sollte. Einerseits kann das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin den beiden Gebäudegespannen auf den Parzellen Nrn. D.________ und H.________ sowie V.________ und W.________ nicht gleichgestellt werden. So umfasst das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin insgesamt nicht bloss vier, sondern sechs Wohnungen.